BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Beihilfeüberwachungsgesetz, Art. 22 – Fristen

Anhang 1: Bundesgesetz über die Überwachung von staatlichen Beihilfen (Beihilfeüberwachungsgesetz, BHÜG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 13

Fristen

1 Die Überwachungsbehörde führt die einfache Prüfung innert zwei Monaten durch; die Frist beginnt, sobald sie die Vollständigkeit der Anmeldung bestätigt hat oder sobald eine Eingabe innert der Frist, die sie bei der ersten Anforderung von ergänzenden Informationen nach Artikel 13 Absatz 2 angesetzt hat, eingegangen ist.

2 Die Überwachungsbehörde führt die vertiefte Prüfung innert zwölf Monaten durch; die Frist beginnt mit deren Einleitung.

3 Die Überwachungsbehörde kann die Fristen im Einvernehmen mit dem Beihilfegeber erstrecken.

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