BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Beihilfeüberwachungsgesetz, Art. 37 – Beschwerdelegitimation der Überwachungsbehörde

Anhang 1: Bundesgesetz über die Überwachung von staatlichen Beihilfen (Beihilfeüberwachungsgesetz, BHÜG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 18

5. Kapitel: Beschwerdeverfahren

Beschwerdelegitimation der Überwachungsbehörde

1 Die Überwachungsbehörde kann Beschwerde erheben gegen:

a. Einzelbeihilfen in der Form von Verfügungen;

b. Verfügungen betreffend Einzelbeihilfen in der Form von öffentlich-rechtlichen Verträgen oder Realakten;

c. Beihilferegelungen und Ad-hoc-Beihilfen in der Form von Erlassen.

2 Gegen Beihilfen der Bundesversammlung und des Bundesrates sowie gegen Bestimmungen der Bundesverfassung kann sie keine Beschwerde erheben.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.