BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Beihilfeüberwachungsgesetz, Art. 52 – Feststellung des Sachverhalts

Anhang 1: Bundesgesetz über die Überwachung von staatlichen Beihilfen (Beihilfeüberwachungsgesetz, BHÜG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 24

9. Kapitel: Allgemeine Verfahrensbestimmungen

Feststellung des Sachverhalts

Die Überwachungsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:

a. Urkunden;

b. Auskünfte der Beihilfegeber und Beihilfeempfänger;

c. Auskünfte von Dritten;

d. Gutachten von Sachverständigen.

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