BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Arbeitsvermittlungsgesetz, Art. 24a – Strategie zur Wiedereingliederung

Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 59

Strategie zur Wiedereingliederung

1 Die Arbeitsämter und die Stellensuchenden vereinbaren schriftlich eine Strategie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt.

2 Die Strategie legt die individuellen Ziele im Hinblick auf die Wiedereingliederung fest.

3 Die Arbeitsämter informieren die Stellensuchenden schriftlich über die Konsequenzen der Nichteinhaltung der Strategie.

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