BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Ausländer- und Integrationsgesetz, Art. 61a – Verlust des Status als unselbstständig Erwerbstätige und Erlöschen des Aufenthaltsrechts von Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten

Anhang 4: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 51

Verlust des Status als unselbstständig Erwerbstätige und Erlöschen des Aufenthaltsrechts von Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten

1 Tritt nach Ablauf eines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrags oder im Laufe der ersten zwölf Monate einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit eine unfreiwillige Arbeitslosigkeit ein, so verlieren Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten den Status als Erwerbstätige und das damit verbundene Recht auf Aufenthalt von mehr als drei Monaten nach dem FZA mit Beendigung der Erwerbstätigkeit, wenn sie sich nicht innerhalb der vom Bundesrat festgelegten Frist als Stellensuchende beim zuständigen Arbeitsamt anmelden. Melden sie sich an, so verlieren sie den Status als Erwerbstätige und das Aufenthaltsrecht sechs Monate nach der Beendigung der Erwerbstätigkeit.

2 Tritt nach einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit von mehr als zwölf Monaten eine unfreiwillige Arbeitslosigkeit ein, so verlieren sie den Status als Erwerbstätige und das damit verbundene Recht auf Aufenthalt von mehr als drei Monaten nach dem FZA:

a. mit Beendigung der Erwerbstätigkeit, wenn sie sich nicht innerhalb der vom Bundesrat festgelegten Frist als Stellensuchende beim zuständigen Arbeitsamt anmelden;

b. mit der Feststellung einer offensichtlich mangelnden Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Arbeitsamt nach einer Meldung nach Artikel 97 Absatz 3 Buchstabe dbis, wonach die Vereinbarung einer Strategie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nach Artikel 24a des Arbeitsvermittlungsgesetzes SR 0.142.112.681 vom 6. Oktober 1989 (AVG) verweigert oder die vereinbarte Strategie nicht eingehalten wurde; oder

c. sechs Monate nach dem Ende der Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung, es sei denn, sie machen glaubhaft, dass Aussicht darauf besteht, innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine Stelle zu finden.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.