BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Verwaltungsgerichtsgesetz, Art. 37c – Beschwerdefrist bei Beschwerden gegen Erlasse auf dem Gebiet der Beihilfeüberwachung

Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 30

Beschwerdefrist bei Beschwerden gegen Erlasse auf dem Gebiet der Beihilfeüberwachung

Die Beschwerden gegen Erlasse des Bundes mit einer Beihilferegelung oder einer Adhoc-Beihilfe im Sinne von Artikel 2 Buchstaben c und f BHÜG sind innerhalb von

30 Tagen nach der Veröffentlichung des Erlasses einzureichen.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.