BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Beihilfeüberwachungsgesetz, Art. 27 – Verfahren auf Erlass einer Verfügung

Anhang 1: Bundesgesetz über die Überwachung von staatlichen Beihilfen (Beihilfeüberwachungsgesetz, BHÜG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 15

Verfahren auf Erlass einer Verfügung

1 Beurteilt die Überwachungsbehörde eine Beihilfe in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrags als unzulässig, so ersucht sie den Beihilfegeber innert 30 Tagen ab Mitteilung, vom öffentlich-rechtlichen Vertrag zurückzutreten, ihn aufzulösen oder ihn anzupassen und die Rückerstattung der Beihilfe zu verlangen.

2 Beurteilt sie einen Antrag nach Artikel 19 Absatz 2 SuG als unzulässig, so verlangt sie innert 30 Tagen ab Eröffnung des Antrags eine anfechtbare Verfügung nach Artikel 19 Absatz 3 SuG.

3 Beurteilt sie eine Beihilfe in Form eines Realakts als unzulässig, so ersucht sie den Beihilfegeber innert 30 Tagen ab Mitteilung, die Handlungen zu unterlassen, einzustellen oder zu widerrufen und die Rückerstattung der Beihilfe zu verlangen.

4 Entspricht der Beihilfegeber einem Ersuchen nicht, so entscheidet er durch Verfügung.

5 Dieser Artikel gilt nicht für Beihilfen, die von der Bundesversammlung oder dem Bundesrat gewährt werden.

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