BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Eisenbahngesetz, Art. 40ater

Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 88

2bis Sie entscheidet nach Artikel 24 Absatz 1a des Landverkehrsabkommens auf Antrag des BAV, eines bestellenden Kantons oder eines betroffenen Eisenbahnverkehrsunternehmens, ob der Hauptzweck eines von einem ausländischen Unternehmen angebotenen Angebots des grenzüberschreitenden Personenverkehrs auf der Schiene im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des Landverkehrsabkommens in der Beförderung von Personen zwischen dem Gebiet eines EU-Mitgliedstaates und der Schweiz liegt. Sie informiert das BAV über den Eingang eines Antrags eines Kantons oder Unternehmens sowie über ihren Entscheid.

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