BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Medizinalberufegesetz, Art. 50

Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 39

1 Die Medizinalberufekommission hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:

dbis. Sie bearbeitet als Stelle nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom …78 über die Verwaltungszusammenarbeit bei der Anerkennung von Berufsqualifikationen (BGVB) die EPC-Anträge nach den Artikeln 8 und

9 BGVB und nimmt die Eintragung der Daten im Register vor.

dter. Bisheriger Bst. dbis

dquater. Bisheriger Bst. dter

3 Die Verwaltungszusammenarbeit, einschliesslich der Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten, mit Staaten der Europäischen Union und der EFTA erfolgt mittels des IMI nach dem BGVB.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.