BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Ausländer- und Integrationsgesetz, Art. 97

Anhang 4: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 56

3 Der Bundesrat bestimmt, welche Daten den Behörden nach Absatz 1 gemeldet werden müssen bei:

dbis. der Anmeldung bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung, dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung und der Verweigerung der Vereinbarung einer Strategie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nach Artikel 24a AVG oder der Nichteinhaltung der vereinbarten Strategie;

4 Wird eine Behörde nach Absatz 1 in Anwendung von Artikel 26a ELG über den Bezug einer Ergänzungsleistung durch Ausländerinnen und Ausländer informiert, so meldet sie dem für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung zuständigen Organ von Amtes wegen die Nichtverlängerung oder den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung oder den Entscheid über das Erlöschen des Aufenthaltsrechts nach dem FZA.

5 Wird eine Behörde nach Absatz 1 über den Bezug von Sozialhilfe durch Ausländerinnen und Ausländer informiert, so meldet sie der für die Ausrichtung der Sozialhilfe zuständigen Behörde von Amtes wegen die Nichtverlängerung oder den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung oder den Entscheid über das Erlöschen des Aufenthaltsrechts nach dem FZA.

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