BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Beihilfeüberwachungsgesetz, Art. 30 – Nachmeldung

Anhang 1: Bundesgesetz über die Überwachung von staatlichen Beihilfen (Beihilfeüberwachungsgesetz, BHÜG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 16

2. Abschnitt: Nachmeldung und Prüfung im besonderen Verfahren

Nachmeldung

Gibt eine nicht mitgeteilte Beihilfe Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Zulässigkeit, so kann die Überwachungsbehörde innert 30 Tagen ab deren Kenntnis die Nachmeldung aller für eine Prüfung im besonderen Verfahren erforderlichen Informationen verlangen.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.