BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, Art. 61a

Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 2011

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 87

6. Abschnitt: Beiträge zur Umsetzung des Gleichbehandlungsgebots

nach Artikel 7b FZA

1 Die Beiträge werden den kantonalen Universitäten, universitären Instituten und Fachhochschulen nach den folgenden Kriterien ausgerichtet:

a. entsprechend ihren durch die Umsetzung des Gleichbehandlungsgebots nach Artikel 7b FZA verursachten Einbussen;

b. gemäss ihrem Anteil von Studierenden, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) sind.

2 Sie decken die gesamten Einbussen.

3 Bei der Berechnung der Einbussen werden diejenigen höheren Studiengebühren für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der EU berücksichtigt, die vor dem 13. Juni 2025 rechtskräftig beschlossen wurden.

4 Der Bundesrat regelt die Berechnung und die Auszahlung der Beiträge.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.