BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Arbeitsvermittlungsgesetz, Art. 34a

Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 59

2 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten bekanntgegeben werden an:

e. Ausländerbehörden, nach Artikel 97 Absatz 3 Buchstabe dbis des Ausländerund Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005.

3. Entsendegesetz vom 8. Oktober 1999

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