BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Entsendegesetz, Art. 8b – Prüfung des Ersuchens um Zustellung eines Entscheids oder um Vollstreckung einer Verwaltungssanktion

Anhang 5: Änderung des Entsendegesetzes

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 70

Prüfung des Ersuchens um Zustellung eines Entscheids oder um Vollstreckung einer Verwaltungssanktion

1 Die kantonale Behörde nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d prüft, ob die Angaben zum Ersuchen um Zustellung eines Entscheids oder um Vollstreckung einer Verwaltungssanktion mit dem zugrunde liegenden Entscheid übereinstimmen.

2 Sie kann das Ersuchen ablehnen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a. Das Ersuchen ist unvollständig oder stimmt offensichtlich nicht mit dem zugrunde liegenden Entscheid überein.

b. Die voraussichtlichen Kosten für die Vollstreckung der Verwaltungssanktion stehen offensichtlich in keinem Verhältnis zum geschuldeten Betrag oder das Verfahren würde zu anderen erheblichen Schwierigkeiten führen.

c. Der Gesamtbetrag der Verwaltungssanktion liegt unter 350 Euro oder dem Gegenwert dieses Betrags.

d. Die verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien werden nicht eingehalten.

3 Der Bundesrat regelt das Verfahren.

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