BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Entsendegesetz, Art. 8h – Kosten

Anhang 5: Änderung des Entsendegesetzes

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 72

Kosten

1 Die Zusammenarbeit mit schweizerischen Behörden und Organen und die Gewährung von Amtshilfe durch diese Behörden und Organe sind kostenlos.

2 Der Bundesrat regelt die Entschädigung der kantonalen Behörden und der paritätischen Organe nach Artikel 7 Absatz 1 für die Gewährung von Amtshilfe.

3 Die Kantone regeln die Entschädigung der gemäss eines kantonalen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags zuständigen paritätischen Organe.

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