BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Beihilfeüberwachungsgesetz, Art. 14 – Rückzug der Anmeldung

Anhang 1: Bundesgesetz über die Überwachung von staatlichen Beihilfen (Beihilfeüberwachungsgesetz, BHÜG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 11

Rückzug der Anmeldung

1 Der Beihilfegeber kann die Anmeldung bis zum Zeitpunkt zurückziehen, an dem die Überwachungsbehörde ihre Stellungnahme nach Artikel 17 oder 19 Absatz 1 mitteilt.

2 Die Anmeldung gilt auch als zurückgezogen, wenn die Frist, die die Überwachungsbehörde bei der ersten Anforderung von ergänzenden Informationen nach Artikel 13 Absatz 2 angesetzt hat, unbenutzt abgelaufen ist.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.