BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Anhang 3, Art. 5 – Beteiligung von Schweizer Partnern

Anhang 3: Bundesgesetz über die Beiträge der Schweiz zur Stärkung der Kohäsion in Europa

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 43

Beteiligung von Schweizer Partnern

Sieht ein völkerrechtlicher Vertrag vor, dass Schweizer Partner an der gemeinsamen Umsetzung eines Programms oder Projekts beteiligt sein können, und fällt es der Schweiz zu, die Schweizer Partner auszuwählen, so werden diese durch das für das Programm oder Projekt zuständige Bundesamt bestimmt.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.