BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Beihilfeüberwachungsgesetz, Art. 1 – Gegenstand und Geltungsbereich

Anhang 1: Bundesgesetz über die Überwachung von staatlichen Beihilfen (Beihilfeüberwachungsgesetz, BHÜG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 5

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand und Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt die Aufgaben der Beihilfeüberwachungsbehörde (Überwachungsbehörde) und die Verfahren zur Überwachung von Beihilfen.

2 Es gilt für staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen der Schweiz und der Europäischen Union im Geltungsbereich der folgenden völkerrechtlichen Verträge beeinträchtigen:

a. Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr;

b. Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse.

3 Es findet keine Anwendung auf Beihilfen, bei denen der einem einzelnen Unternehmen für Tätigkeiten im Geltungsbereich eines Abkommens nach Absatz 2 gewährte Betrag eine De-minimis-Beihilfe darstellt im Sinne von:

a. Anhang I Abschnitt D des Beihilfeprotokolls zum Luftverkehrsabkommen;

oder

b. Anhang I Abschnitt D des Beihilfeprotokolls zum Landverkehrsabkommen.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.