BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Beihilfeüberwachungsgesetz, Art. 23 – Rechte der Konkurrenten

Anhang 1: Bundesgesetz über die Überwachung von staatlichen Beihilfen (Beihilfeüberwachungsgesetz, BHÜG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 13

Rechte der Konkurrenten

1 Konkurrenten der Beihilfeempfänger sind berechtigt, sich nach der Einleitung der vertieften Prüfung schriftlich zu äussern; die Überwachungsbehörde legt dafür eine Frist fest.

2 Die Überwachungsbehörde kann die Konkurrenten zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen.

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