BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Beihilfeüberwachungsgesetz, Art. 18 – Vertiefte Prüfung

Anhang 1: Bundesgesetz über die Überwachung von staatlichen Beihilfen (Beihilfeüberwachungsgesetz, BHÜG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 11

Vertiefte Prüfung

1 Stellt die Überwachungsbehörde in einer einfachen Prüfung fest, dass die angemeldete Beihilfe Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Zulässigkeit gibt, so leitet sie eine vertiefte Prüfung ein. Sie teilt dem Beihilfegeber mit, dass die Mitteilung über die Einleitung der vertieften Prüfung veröffentlicht wird.

2 Die Mitteilung enthält eine Zusammenfassung der wesentlichen Sach- und Rechtsfragen sowie eine vorläufige Würdigung der angemeldeten Beihilfe durch die Überwachungsbehörde.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.