BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Zivilgesetzbuch, Art. 89a

Zivilgesetzbuch

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 59

6 Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind und die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 (FZG) unterstellt sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) über:

24. die internationale Koordination in Bezug auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Art. 89a Abs. 1, 89b Abs. 1, 89c Bst. a, 89d und 89e).

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.