BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Anhang 2, Art. 16 – Zugriff auf Personendaten im IMI

Anhang 2: Bundesgesetz über die Verwaltungszusammenarbeit bei der Anerkennung von Berufsqualifikationen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 36

Zugriff auf Personendaten im IMI

Der Zugriff ist auf diejenigen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, nach Artikel 15 beschränkt, welche die zuständigen Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben, für die ihnen nach den Artikeln 6, 7 und 12 der Zugang erteilt wurde, benötigen.

Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäss der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, in der für die Schweiz gemäss Anhang III Abschnitt A Nummer 1 FZA beziehungsweise gemäss Anhang K Anlage 3 Abschnitt A Nummer 1 des EFTAÜbereinkommens jeweils verbindlichen Fassung.

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