BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Beihilfeüberwachungsgesetz, Art. 10 – Durchführungsverbot

Anhang 1: Bundesgesetz über die Überwachung von staatlichen Beihilfen (Beihilfeüberwachungsgesetz, BHÜG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 10

Durchführungsverbot

1 Geplante Beihilfen des Bundes, die angemeldet werden müssen, dürfen nicht gewährt werden, bevor die Überwachungsbehörde eine Stellungnahme dazu abgegeben hat.

2 Läuft eine Frist nach Artikel 22 ab, ohne dass die Überwachungsbehörde eine vertiefte Prüfung eingeleitet oder eine Stellungnahme abgegeben hat, so ist das Durchführungsverbot aufgehoben.

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