BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Anhang 2, Art. 13 – Warnung bei Verbot oder Beschränkung der Ausübung eines reglementierten Berufs

Anhang 2: Bundesgesetz über die Verwaltungszusammenarbeit bei der Anerkennung von Berufsqualifikationen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 35

Warnung bei Verbot oder Beschränkung der Ausübung eines reglementierten Berufs

1 Wird einer oder einem Berufsangehörigen die Ausübung eines reglementierten Berufs im Gesundheitswesen oder im Bereich der Erziehung Minderjähriger, einschliesslich Kinderbetreuung in Einrichtungen und frühkindlicher Erziehung, verboten oder deren oder dessen Ausübung eines solchen Berufs beschränkt, so erfasst die zuständige Stelle nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b gemäss den für die Schweiz geltenden Rechtsakten nach Anhang III FZA und Anhang K Anlage 3 des EFTAÜbereinkommens eine Warnung im IMI. Sie löscht die Warnung, sobald das Verbot oder die Beschränkung aufgehoben wurde.

2 Die zuständigen Stellen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b prüfen die im IMI eingegangenen Warnungen und entscheiden, ob sich ein Verbot oder eine Beschränkung auch in der Schweiz rechtfertigt.

3 Verbietet eine Strafbehörde einer oder einem Berufsangehörigen nach Artikel 67 des Strafgesetzbuchs (StGB) die Ausübung eines reglementierten Berufs ganz oder teilweise, so teilt sie dies unverzüglich der zuständigen Stelle nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b und dem SBFI mit.

4 Wird ein interkantonales Organ oder ein Dritter mit der Erfassung der Warnung im IMI nach Absatz 1 beauftragt, so teilt die Strafbehörde diesem den Entscheid nach Absatz 3 mit.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.