BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Entsendegesetz, Art. 8p – Datenbekanntgabe im Inland

Anhang 5: Änderung des Entsendegesetzes

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 74

Datenbekanntgabe im Inland

1 Die Behörden und Organe nach Artikel 8o Absatz 1 sind verpflichtet, sich gegenseitig Personendaten und Daten juristischer Personen, einschliesslich Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen, bekannt zu geben, wenn dies für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 8o Absatz 1 erforderlich ist.

2 Sie dürfen Personendaten und Daten juristischer Personen, die sie im Rahmen der Durchführung von Kontrollen oder des Vollzugs dieses Gesetzes erhalten haben, von sich aus oder auf Anfrage den folgenden Stellen unter den nachstehenden Voraussetzungen bekannt geben:

a. den kantonalen Kontrollorganen nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, wenn dies für die Abklärung von Anhaltspunkten auf einen Verstoss gegen die Melde- und Bewilligungspflichten nach dem Sozialversicherungs-, Ausländer- oder Quellensteuerrecht erforderlich ist;

b. der Eidgenössischen Steuerverwaltung, wenn dies für die Abklärung von Anhaltspunkten auf einen Verstoss gegen das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 erforderlich ist;

c. den Migrationsbehörden, wenn dies für die Abklärung von Anhaltspunkten auf einen Verstoss gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 erforderlich ist;

d. den kantonalen Arbeitsämtern, wenn dies für die Abklärung von Anhaltspunkten auf einen Verstoss gegen das Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989 erforderlich ist;

e. dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, wenn dies für die Abklärung von Anhaltspunkten auf einen Verstoss gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 erforderlich ist.

3 Die Kontrollorgane nach Artikel 7 Absatz 1 können zur gegenseitigen Datenbekanntgabe die Plattform für die elektronische Kommunikation (Art. 8r) verwenden.

4 Die Stellen nach Absatz 2 dürfen den Behörden und Organen nach Artikel 8o Absatz

1 diejenigen Personendaten und Daten juristischer Personen, einschliesslich Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen, von sich aus oder auf Anfrage bekannt geben, die erforderlich sind für:

a. die Durchführung einer Kontrolle nach Artikel 7;

b. die Erfüllung einer Beobachtungsaufgabe nach Artikel 360b Absatz 3 OR;

c. den Erlass einer Verwaltungssanktion nach Artikel 9 Absatz 2.

5 Die Arbeitslosenkassen informieren die kantonalen tripartiten Kommissionen nach

Artikel 360b OR sowie die mit der Durchsetzung eines allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags beauftragten paritätischen Organe, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntnis erhalten von Hinweisen auf eine Verletzung der orts- und berufsüblichen Arbeits- und Lohnbedingungen.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.