BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Beihilfeüberwachungsgesetz, Art. 4 – Aufgaben der Überwachungsbehörde

Anhang 1: Bundesgesetz über die Überwachung von staatlichen Beihilfen (Beihilfeüberwachungsgesetz, BHÜG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 8

Aufgaben der Überwachungsbehörde

Die Überwachungsbehörde hat folgende Aufgaben:

a. Sie berät die Beihilfegeber.

b. Sie prüft Beihilfen auf ihre Zulässigkeit und gibt Stellungnahmen ab.

c. Sie erhebt Beschwerde gegen Verfügungen und Erlasse oder geht nach Artikel 27 vor, wenn sie eine Beihilfe als unzulässig beurteilt.

d. Sie führt besondere Verfahren nach dem 4. Kapitel.

e. Sie prüft fortlaufend bestehende Beihilferegelungen.

f. Sie veröffentlicht Informationen zu Beihilfen und damit zusammenhängenden Verfahren.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.