BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Anhang 2, Art. 14 – Warnung bei gefälschten oder verfälschten Berufsqualifikationsnachweisen

Anhang 2: Bundesgesetz über die Verwaltungszusammenarbeit bei der Anerkennung von Berufsqualifikationen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 35

Warnung bei gefälschten oder verfälschten Berufsqualifikationsnachweisen

1 Wird im Rahmen eines Verfahrens zur Anerkennung von Berufsqualifikationen eine Fälschung der Nachweise nach den Artikeln 251–255 StGB festgestellt, so teilt die Strafbehörde nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f der Stelle nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a, welche die Anzeige erstattet hat, sowie dem SBFI das Strafurteil oder den Strafbefehl unverzüglich, unentgeltlich und in vollständiger Ausfertigung mit.

2 Das SBFI erfasst eine Warnung im IMI.

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