BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Entsendegesetz, Art. 8k – Übermittlung des Ersuchens

Anhang 5: Änderung des Entsendegesetzes

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 72

Übermittlung des Ersuchens

1 Die Behörden und paritätischen Organe nach Artikel 7 Absatz 1 übermitteln Ersuchen nach Artikel 8j der ausländischen Behörde des Staates, in dem die betreffende Person ihren Wohn- beziehungsweise Geschäftssitz hat.

2 Der Bundesrat erlässt die Bestimmungen zum Inhalt des Ersuchens.

Gliederungstitel vor Art. 8l

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