BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Anhang 2, Art. 15 – Austausch von Personendaten

Anhang 2: Bundesgesetz über die Verwaltungszusammenarbeit bei der Anerkennung von Berufsqualifikationen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 36

6. Abschnitt: Datenaustausch

Austausch von Personendaten

1 Die folgenden Stellen sind berechtigt, in den Bereichen nach Artikel 1 Absatz 1 Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, auszutauschen:

a. die Stellen nach Artikel 2 Absatz 2;

b. die Stellen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a−e mit den entsprechenden ausländischen Behörden.

2 Sie sind berechtigt, Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, zu bearbeiten, die Zuwiderhandlungen oder strafrechtliche Verurteilungen betreffen, einschliesslich Informationen über Disziplinarmassnahmen oder verwaltungs- oder strafrechtliche Sanktionen sowie anderer Informationen zum Nachweis der Zuverlässigkeit einer Person.

3 Sie sind berechtigt, in Anwendung von Anhang III FZA und von Anhang K Anlage

3 des EFTA-Übereinkommens Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, gestützt auf die folgenden Bestimmungen zu bearbeiten:

a. im Bereich behördlicher Informationsaustausch: Artikel 7 und Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG;

b. im Bereich EPC: Artikel 4e der Richtlinie 2005/36/EG sowie die Artikel 4 und 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983;

c. im Bereich Vorwarnmechanismus: Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und Artikel 24 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.