BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Beihilfeüberwachungsgesetz, Art. 54 – Elektronische Kommunikation und Aktenführung

Anhang 1: Bundesgesetz über die Überwachung von staatlichen Beihilfen (Beihilfeüberwachungsgesetz, BHÜG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 25

Elektronische Kommunikation und Aktenführung

1 Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 2024 über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz ist, mit Ausnahme des 2. Abschnitts zur Trägerschaft der Plattformen und des 7. Abschnitts zur Digitalisierung und Rücksendung von physischen Dokumenten, auf die Verfahren nach diesem Gesetz anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält.

2 Die Überwachungsbehörde führt alle Akten elektronisch und gibt sie über die Plattform nach Artikel 6a Absatz 2 VwVG weiter. Ausgenommen sind Akten, die sich aus technischen Gründen nicht dafür eignen.

3 Im Rahmen von Prüfungen nach diesem Gesetz muss der Austausch von Dokumenten mit der Überwachungsbehörde über die Plattform nach Artikel 6a Absatz 2 VwVG abgewickelt werden. Ausgenommen sind Dokumente, die sich aus technischen Gründen nicht dafür eignen.

4 Wer zur Benutzung der Plattform verpflichtet ist und Eingaben auf Papier einreicht, dem setzt die Überwachungsbehörde eine angemessene Frist für die elektronische Einreichung mit der Androhung, dass die Eingabe andernfalls als nicht erfolgt gilt.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.