BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Anhang 2, Art. 6

Anhang 2: Bundesgesetz über die Verwaltungszusammenarbeit bei der Anerkennung von Berufsqualifikationen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 33

3. Abschnitt: Behördlicher Informationsaustausch

1 Das SBFI erteilt den zuständigen Stellen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a−e Zugang zum IMI-Bereich für den behördlichen Informationsaustausch, sofern dies für einen effizienten Ablauf erforderlich ist.

2 Wird den zuständigen Stellen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a−e kein Zugang zum IMI-Bereich für den behördlichen Informationsaustausch erteilt, so erfolgt der Austausch über das SBFI. Die zuständigen Stellen übermitteln dem SBFI unverzüglich alle erforderlichen Informationen; die kantonalen koordinierenden Stellen nach

Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben d und e unterstützen das SBFI bei dieser Aufgabe.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.