BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Medizinalberufegesetz, Art. 35

Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 38

1 Personen mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen, die sich auf Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit oder auf Anhang K Anlage 3 des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) berufen können, dürfen ihren universitären Medizinalberuf ohne Bewilligung in eigener fachlicher Verantwortung als Dienstleistungserbringerinnen oder Dienstleistungserbringer ausüben. Sie müssen sich gemäss dem Verfahren melden, das im Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen (BGMD) festgelegt ist. Die zuständige kantonale Behörde trägt die Meldung ins Register ein.

1bis Ein EPC-Zertifikat zwecks Dienstleistungserbringung gilt als Nachweis der Berufsqualifikationen und ersetzt die Meldepflicht und die Nachprüfung von Berufsqualifikationen nach dem BGMD. Inhaberinnen und Inhaber eines EPC-Zertifikats zwecks Dienstleistungserbringung müssen bei der zuständigen kantonalen Behörde die Eintragung im Register beantragen. Die zuständige kantonale Behörde beantragt der Medizinalberufekommission die Eintragung der Daten zu den Inhaberinnen und Inhabern. Nach der Eintragung dieser Daten trägt die zuständige kantonale Behörde die Einzelheiten zur Dienstleistungserbringung ein.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.