BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Beihilfeüberwachungsgesetz, Art. 48 – Prüfung bei bestehenden Beihilferegelungen

Anhang 1: Bundesgesetz über die Überwachung von staatlichen Beihilfen (Beihilfeüberwachungsgesetz, BHÜG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 22

Prüfung bei bestehenden Beihilferegelungen

1 Stellt die Überwachungsbehörde aufgrund der fortlaufenden Prüfung fest, dass eine bestehende Beihilferegelung Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Zulässigkeit gibt, so teilt sie dies dem Beihilfegeber, der die Beihilferegelung erlassen hat, mit. Sie schlägt ihm Änderungen oder die Aufhebung der Beihilferegelung vor.

2 Der Beihilfegeber informiert die Überwachungsbehörde über die vorgenommenen Änderungen oder die Aufhebung der Beihilferegelung.

3 Gibt die Beihilferegelung nach diesen Änderungen weiterhin Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Zulässigkeit oder weigert sich der Beihilfegeber, Änderungen vorzunehmen oder die Beihilferegelung aufzuheben, so leitet die Überwachungsbehörde eine vertiefte Prüfung ein. Sie schliesst die Prüfung mit einer Stellungnahme ab.

4 Die Artikel 18–24 gelangen sinngemäss zur Anwendung.

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