BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Beihilfeüberwachungsgesetz, Art. 29 – Anzeigerecht

Anhang 1: Bundesgesetz über die Überwachung von staatlichen Beihilfen (Beihilfeüberwachungsgesetz, BHÜG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 16

Anzeigerecht

Jede Person ist berechtigt, der Überwachungsbehörde Verstösse gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie die beihilferechtlichen Bestimmungen der völkerrechtlichen Verträge anzuzeigen.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.