BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Beihilfeüberwachungsgesetz, Art. 47 – Fortlaufende Prüfung

Anhang 1: Bundesgesetz über die Überwachung von staatlichen Beihilfen (Beihilfeüberwachungsgesetz, BHÜG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 22

Fortlaufende Prüfung

Die Überwachungsbehörde prüft bestehende Beihilferegelungen fortlaufend auf ihre Zulässigkeit. Sie kann dafür Auskünfte nach Artikel 24 Absatz 1 verlangen.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.