BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Entsendegesetz, Art. 2a – Auslagenentschädigung

Anhang 5: Änderung des Entsendegesetzes

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 63

Auslagenentschädigung

1 Die Arbeitgeber müssen den entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die im Zusammenhang mit der Entsendung notwendig entstehenden Auslagen nach den auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten, die im Entsendestaat gelten, entschädigen, insbesondere Auslagen für Reise, Verpflegung und Unterkunft. Diese Entschädigungen gelten nicht als Lohnbestandteil.

2 Sind mit der Entschädigung nach Absatz 1 die in der Schweiz notwendig entstehenden Auslagen nicht gedeckt, so müssen die Arbeitgeber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zusätzlich den Differenzbetrag auszahlen.

3 Die Arbeitgeber können anstelle der Entschädigungen nach den Absätzen 1 und 2 mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer der Entsendung eine feste Vergütung wie eine ortsübliche Pauschale oder eine ortsübliche pauschale Tages- oder Monatsvergütung vereinbaren.

4 Der Bundesrat kann die Dauer der Auslagenentschädigung für langfristige Entsendungen festlegen.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.