BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Entsendegesetz, Art. 8d – Betreibungsverfahren

Anhang 5: Änderung des Entsendegesetzes

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 70

Betreibungsverfahren

1 Verstreicht die Zahlungsfrist nach Artikel 8c Absatz 2 ungenutzt, so richtet die kantonale Behörde nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d das Betreibungsbegehren an das zuständige Betreibungsamt. Im Übrigen gilt Artikel 46 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889138 über Schuldbetreibung und Konkurs.

2 Die kantonale Behörde hat im Rahmen des Betreibungsverfahrens die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Gläubigerin oder ein Gläubiger.

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