BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, Art. 48

Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 2011

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 87

2 Sie beschliesst mit einfachem Bundesbeschluss je einen Zahlungsrahmen:

c. für die Beiträge zur Umsetzung des Gleichbehandlungsgebots nach Artikel 7b FZA für kantonale Universitäten, universitäre Institute und Fachhochschulen.

Gliederungstitel nach Art. 61

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