BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Beihilfeüberwachungsgesetz, Art. 56 – Übergangsbestimmungen

Anhang 1: Bundesgesetz über die Überwachung von staatlichen Beihilfen (Beihilfeüberwachungsgesetz, BHÜG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 26

Übergangsbestimmungen

1 Die Überwachungsbehörde leitet gegen Beihilfen, die vor dem Inkrafttreten oder innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten des Beihilfeprotokolls zum Luftverkehrsabkommen und des Beihilfeprotokolls zum Landverkehrsabkommen gewährt wurden, weder ein ordentliches noch ein besonderes Verfahren ein und erhebt gegen diese keine Beschwerde. Die in diesem Zeitraum gewährten Beihilfen müssen weder angemeldet noch mitgeteilt werden.

2 Die Überwachungsbehörde erstellt innert zwölf Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Übersicht der bestehenden Beihilferegelungen nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe d. Sie schätzt ein, ob diese zulässig sind.

3 Die Überwachungsbehörde kann erst nach Ablauf der Frist nach Absatz 2 gemäss den Artikeln 48 und 49 gegen bestehende Beihilferegelungen nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe d vorgehen.

Beilage zum BHÜG (Art. 2/Anhang 1) Anhang (Art. 55) Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.