BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Obligationenrecht, Art. 335n – 3. Weiteres Vorgehen

Obligationenrecht

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 79

3. Weiteres Vorgehen

1 Die Parteien legen am Ende der Aussprache die nächsten Schritte fest, falls solche zur Erreichung des Ziels nach Artikel 335m Absatz 4 notwendig sind.

2 Das gesamte Verfahren darf ab dem Zeitpunkt des Empfangs der Ankündigung höchstens zwei Monate dauern, es sei denn, der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer haben eine längere Dauer vereinbart.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.