BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Entsendegesetz, Art. 8o – Datenbearbeitung

Anhang 5: Änderung des Entsendegesetzes

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 73

10. Abschnitt: Datenschutz

Datenbearbeitung

1 Die mit der Durchführung von Kontrollen oder mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Organe, die tripartiten Kommissionen nach Artikel 360b OR und das SECO dürfen Personendaten und Daten juristischer Personen, einschliesslich Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen, bearbeiten, die sie benötigen, um insbesondere:

a. 139 Tätigkeiten untereinander zu koordinieren;

b. Meldungen nach den Artikeln 6–6b und 6e zu überprüfen;

c. Kontrollen nach Artikel 7 durchzuführen;

d. Beobachtungsaufgaben nach Artikel 360b Absatz 3 OR wahrzunehmen;

e. Verwaltungssanktionen nach Artikel 9 Absatz 2 auszusprechen;

f. Auskünfte und Zustellungen anderer Behörden und Organe zu verarbeiten.

2 Der Bundesrat regelt die Aufbewahrungsdauer der Daten.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.