BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Beihilfeüberwachungsgesetz, Art. 15 – Gegenstand der Prüfungen

Anhang 1: Bundesgesetz über die Überwachung von staatlichen Beihilfen (Beihilfeüberwachungsgesetz, BHÜG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 11

2. Abschnitt: Prüfungen

Gegenstand der Prüfungen

Die Überwachungsbehörde prüft, ob die angemeldeten Beihilfen zulässig sind.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.