BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Anhang 2, Art. 8 – Bearbeitung der Anträge auf Anerkennung schweizerischer Abschlüsse im EPC-Verfahren

Anhang 2: Bundesgesetz über die Verwaltungszusammenarbeit bei der Anerkennung von Berufsqualifikationen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 34

Bearbeitung der Anträge auf Anerkennung schweizerischer Abschlüsse im EPC-Verfahren

Die zuständige Stelle nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c bearbeitet die Anträge auf Anerkennung schweizerischer Abschlüsse im EPC-Verfahren mittels des IMI gemäss den für die Schweiz geltenden Rechtsakten nach Anhang III FZA und Anhang K Anlage 3 des EFTA-Übereinkommens.

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