BB Stabilisierung · BBl 2026 616

BG über das öffentliche Beschaffungswesen, Art. 26

Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 78

2bis Untersteht eine Anbieterin oder eine Subunternehmerin einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag für Bauleistungen nach Anhang 1, so verlangt die Auftraggeberin die Einreichung einer Bescheinigung des betreffenden paritätischen Kontrollorgans; diese muss die Informationen über erfolgte Kontrollen und allfällige Verstösse gegen die geltenden minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen enthalten.

3 Die Auftraggeberin gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind.

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