BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, Art. 47

Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 2011

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 87

1bis Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite zugunsten beitragsberechtigter kantonaler Universitäten, universitärer Institute und Fachhochschulen Finanzhilfen für die Umsetzung des Gleichbehandlungsgebots nach Artikel 7b des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) ausrichten.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.