BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Beihilfeüberwachungsgesetz, Art. 19 – Abschluss der vertieften Prüfung

Anhang 1: Bundesgesetz über die Überwachung von staatlichen Beihilfen (Beihilfeüberwachungsgesetz, BHÜG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 12

Abschluss der vertieften Prüfung

1 Die Überwachungsbehörde schliesst die vertiefte Prüfung mit einer Stellungnahme ab. Sie teilt dem Beihilfegeber mit, dass die Stellungnahme veröffentlicht wird.

2 Sie hält in der Stellungnahme fest, ob sie die angemeldete Beihilfe als zulässig oder unzulässig oder ob sie diese nicht als Beihilfe beurteilt.

3 Beurteilt die Überwachungsbehörde die angemeldete Beihilfe als unzulässig, so kann sie in ihrer Stellungnahme Anpassungen der Beihilfe vorschlagen.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.