BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Beihilfeüberwachungsgesetz, Art. 13 – Bestätigung der Vollständigkeit der Anmeldung

Anhang 1: Bundesgesetz über die Überwachung von staatlichen Beihilfen (Beihilfeüberwachungsgesetz, BHÜG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 10

Bestätigung der Vollständigkeit der Anmeldung

1 Ist die Anmeldung vollständig, so bestätigt die Überwachungsbehörde dies dem Beihilfegeber innert zehn Tagen.

2 Ist die Anmeldung unvollständig, so fordert die Überwachungsbehörde vom Beihilfegeber ergänzende Informationen an; sie legt für die Einreichung der ergänzenden Informationen eine angemessene Frist fest.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.