BB Stabilisierung · BBl 2026 616

BG über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, Art. 12

Bundesgesetz vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 82

5 Die zuständige Behörde kann auf Antrag hin im Geltungsbereich einer Allgemeinverbindlicherklärung klarstellen, dass Arbeitgeber, Betriebe und Betriebsteile, die an einem Gesamtarbeitsvertrag mit nationaler Geltung beteiligt sind, nicht in den betrieblichen Geltungsbereich eines allgemeinverbindlich zu erklärenden Gesamtarbeitsvertrages fallen, wenn ihre überwiegende Tätigkeit im Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrages mit nationaler Geltung liegt. Antrag stellen können die an einem Gesamtarbeitsvertrag mit nationaler Geltung beteiligten Vertragsparteien, sofern dieser vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen wurde und mindestens Bestimmungen über Mindestlöhne, Arbeitszeiten und Vollzug enthält.

6 Die zuständige Behörde kann ausserdem auf Antrag eines Wirtschaftsverbandes hin im Geltungsbereich einer Allgemeinverbindlicherklärung klarstellen, dass Arbeitgeber, Betriebe und Betriebsteile, die Mitglied dieses Wirtschaftsverbandes sind, nicht in den betrieblichen Geltungsbereich des allgemeinverbindlich zu erklärenden Gesamtarbeitsvertrages fallen, wenn ihre überwiegende Tätigkeit im Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrages mit nationaler Geltung nach Absatz

5 liegt. Der Wirtschaftsverband muss strukturell und bezüglich der Branchenausrichtung mit dem am Gesamtarbeitsvertrag mit nationaler Geltung beteiligten Arbeitgeberverband eng verbunden sein.

Bundesgesetz vom 11. April 1889154 über Schuldbetreibung und Konkurs

4.

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