BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Obligationenrecht, Art. 335m – 2. Ankündigung und vorgängige Aussprache

Obligationenrecht

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 79

2. Ankündigung und vorgängige Aussprache

1 Beabsichtigt der Arbeitgeber, einem Arbeitnehmer nach Artikel 335l Absatz 1 zu kündigen, so hat er diesem die Kündigung in einer begründeten Mitteilung anzukündigen.

2 Der Arbeitnehmer kann innerhalb von fünf Werktagen nach Empfang der Ankündigung eine Aussprache verlangen. Diese muss innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt der Mitteilung, dass der Arbeitnehmer eine Aussprache verlangt, stattfinden.

3 Jede Partei kann sich von einer Vertrauensperson begleiten lassen.

4 Die Parteien bemühen sich nach Treu und Glauben um eine Lösung, durch die sich die Kündigung vermeiden lässt, insbesondere indem sie prüfen, ob dem Arbeitnehmer eine andere vergleichbare Arbeitsstelle angeboten werden kann.

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