BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Beihilfeüberwachungsgesetz, Art. 2 – Begriffe

Anhang 1: Bundesgesetz über die Überwachung von staatlichen Beihilfen (Beihilfeüberwachungsgesetz, BHÜG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 6

Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten:

a. Beihilfegeber: jede Behörde, welche die Gewährung von Beihilfen vorbereitet, Beihilfen gewährt oder Beihilferegelungen ausarbeitet oder erlässt;

b. Beihilfeempfänger: Unternehmen, dem eine Beihilfe gewährt wird oder gewährt werden soll;

c. Beihilferegelung: Bestimmungen in einem Erlass, gestützt auf die Beihilfen gewährt werden können:

1. generell-abstrakt umschriebenen Beihilfeempfängern ohne Entscheidungsspielraum des Beihilfegebers, oder

2. einem oder mehreren konkret bezeichneten Beihilfeempfängern für unbestimmte Zeit oder in unbestimmter Höhe, ohne dass die Beihilfen an ein bestimmtes Projekt gebunden sind;

d. Einzelbeihilfe: Beihilfe, die einem bestimmten Beihilfeempfänger gewährt wird;

e. Umsetzungsbeihilfe: Einzelbeihilfe, die gestützt auf eine Beihilferegelung gewährt wird;

f. Ad-hoc-Beihilfe: Einzelbeihilfe, die nicht gestützt auf eine Beihilferegelung gewährt wird;

g. beihilferechtliche Bestimmungen der völkerrechtlichen Verträge: Bestimmungen des Beihilfeprotokolls zum Luftverkehrsabkommen und des Beihilfeprotokolls zum Landverkehrsabkommen;

h. zulässig: mit den beihilferechtlichen Bestimmungen der völkerrechtlichen Verträge vereinbar.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.